Planung und Honorar

Sollte man einen Generalplaner beauftragen oder alle Beteiligten einzeln?

Planungen und Bautätigkeiten sind eine Zusammenarbeit verschiedener Fachbereiche. Der Regelfall ist die getrennte Beauftragung jedes planenden Fachbereichs und jeder ausführenden Baufirma. Auch wenn der Architekt in diesen Teams der Hauptansprechpartner ist und sein Vertrag auch die Koordinierung der anderen Beteiligten umfasst, ist jeder für seinen Leistungsteil gegenüber dem Bauherrn / Auftraggeber direkt verantwortlich.

Natürlich gibt es hier auch andere Modelle: Für den Umbau einer Bürofläche ist in manchen Fällen ein Statiker oder Haustechniker nur in wenigen Detailfragen erforderlich – dann wäre auch das Modell des Architekten als Generalplaner – und damit als einzigem Vertragspartner des Bauherrn für alle Planungen – möglich. Für uns ist dies eine Entscheidung im Einzelfall, sprechen Sie uns daher im konkreten Fall darauf an. Die Beauftragungen der ausführenden Firmen bleiben aber gesonderte Verträge.


Planungsschritte

Für ein Gebäude oder für Umbauten in Innenräumen läuft die Planung in der Regel in folgenden Schritten ab:
| Grundlagenermittlung, erste Skizzen, Entwurfsplanung
| Abstimmen und Einholen von Genehmigungen
| tiefergehende Planung für die Ausführung durch Firmen
| Vorbereitung und Mitwirkung zu Firmenbeauftragungen
| Überwachung der Bauarbeiten und Prüfen der Rechnungen
| längere Betreuung nach Fertigstellung und Dokumentionen


Planungshonorar

Die Honorare für einen Großteil unserer Leistungen regelt die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Ähnlich wie bei Steuerberatern oder Rechtsanwälten gibt es Berechnungsvorgaben bzw. Tabellen, aus denen sich je nach Schwierigkeitsgrad der Aufgabe und dem Wert oder den Kosten der bearbeiteten Sache (in unserem Falle sind das die Baukosten) eine Honorarsumme ermitteln lässt. Sie können sich hierüber bei den Architektenkammern, unter www.hoai.de oder auch bei uns informieren. Aktuell gilt die HOAI 2013. Übrigens: Falls Sie beiläufig von dem EuGH-Urteil zur HOAI gehört haben - hier ging es nicht um die Abschaffung der HOAI als solche, sondern nur um die Zulässigkeit der Vorgabe von Mindest- und Höchstsätzen. Letztere gelten vorläufig nicht mehr. Dass die Mindestsätze eine notwendige Untergrenze sind, unter denen die Planer in der Regel nicht mehr wirtschaftlich arbeiten können, wurde nicht in Frage gestellt.

Fragen Sie unser Honorarangebot für Ihre Aufgabe einfach ab.
| Email: info(at)seddig-fehrmann-architekten.de

Beratungen und Sonderleistungen

Auch kleine Aufgaben erfüllen wir für Sie, beispielsweise:
| Aufmaße, Bestandserfassungen
| Orientierungspläne, Feuerwehrpläne
| Machbarkeitsstudien
| Wertermittlung/Gutachten zu Grundstücken und Gebäuden
| Beratungen zu Bauabnahmen, Bewertung von Mängeln
| Innenraumgestaltungen
| Möblierungsvorschläge, Einrichtungen
| Farbkonzepte, Farbberatung
| aufwändige Modelle oder perspektivische Darstellungen
| energetische Sanierung

Fragen Sie uns, wieviel Zeit wir für Ihre Aufgabe brauchen.

Wertermittlung/Gutachten zu Grundstücken und Gebäuden energetische Sanierung